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   BFH, 30.05.2001 - X B 7/01   

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BFH, 30.05.2001 - X B 7/01 (https://dejure.org/2001,9395)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2001 - X B 7/01 (https://dejure.org/2001,9395)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - X B 7/01 (https://dejure.org/2001,9395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schätzungsbescheide - Korrekturbescheide - Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung - Erfordernis der Klärungsfähigkeit - Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • Judicialis

    ZPO § 295; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 110; ; AO 1977 § 126 Abs. 3; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 02.11.2000 - X B 86/00

    NZB; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargetan i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet haben, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, und vom 2. November 2000 X B 86/00, BFH/NV 2001, 475; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.).

    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil offen bleibt, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG entscheidungserheblichen Umstände genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und inwiefern dann die Sachentscheidung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 475; vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, 479; vom 29. November 2000 I B 8/00 BFH/NV 2001, 624; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38).

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 19/81

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Anhöhrung oder

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Für die allgemeinen Voraussetzungen des § 110 AO 1977 indessen ist (vor allem rechtzeitig und substantiiert) nichts dargetan oder gar glaubhaft gemacht worden (s. Urteil des Finanzgerichts --FG-- S. 5 ff.), hinsichtlich der speziellen des § 126 Abs. 3 AO 1977 fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt dafür, dass ein etwaiges Begründungsdefizit für die Versäumung der Einspruchsfrist ursächlich gewesen sein könnte (zu diesem speziellen Erfordernis in § 126 Abs. 3 Satz 1: BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 19/81, BFHE 143, 106, BStBl II 1985, 601, und vom 6. Dezember 1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561, 562), die Kläger also infolge eines solchen Mangels etwa die mit den Änderungsbescheiden verbundene Beschwer nicht erkannt hätten oder hätten erkennen können bzw. überhaupt in einen (entschuldbaren) Irrtum über die Notwendigkeit rechtzeitiger Anfechtung und deren Modalitäten versetzt worden wären, über die sie ja auch in den Bescheiden ausreichend belehrt worden waren.
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Die Rüge unterlassener Beweiserhebung scheitert zudem gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung an einem entsprechenden Verzicht, der jedenfalls darin zu sehen ist, dass die --fachkundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung sich darauf beschränkt haben, einen Sachantrag zu stellen (dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1999 V B 132/99, BFH/NV 2000, 762; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, und vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, 861).
  • BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00

    Divergenz; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil offen bleibt, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG entscheidungserheblichen Umstände genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und inwiefern dann die Sachentscheidung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 475; vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, 479; vom 29. November 2000 I B 8/00 BFH/NV 2001, 624; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38).
  • BFH, 19.01.2000 - VI B 234/99

    Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Die Rüge unterlassener Beweiserhebung scheitert zudem gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung an einem entsprechenden Verzicht, der jedenfalls darin zu sehen ist, dass die --fachkundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung sich darauf beschränkt haben, einen Sachantrag zu stellen (dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1999 V B 132/99, BFH/NV 2000, 762; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, und vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, 861).
  • BFH, 29.11.2000 - I B 8/00

    Verfahrensmängel und Divergenz

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil offen bleibt, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG entscheidungserheblichen Umstände genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und inwiefern dann die Sachentscheidung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 475; vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, 479; vom 29. November 2000 I B 8/00 BFH/NV 2001, 624; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38).
  • BFH, 07.07.1999 - X B 37/99

    Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    In gesteigertem Maße gilt dies hinsichtlich solcher Rechtsfragen, die als prinzipiell geklärt anzusehen sind (BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59, und vom 6. Dezember 2000 VI B 99/99, BFH/NV 2001, 629) - wie etwa auch die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Fragen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen (BFH in BFH/NV 2000, 59) und im Rahmen des § 126 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) im Besonderen (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 IX B 60/99, BFH/NV 1999, 1313).
  • BFH, 24.03.2000 - X B 92/99

    Verfahrensmangel; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.1999 - X B 10/99

    Schätzungsfälle; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargetan i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet haben, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, und vom 2. November 2000 X B 86/00, BFH/NV 2001, 475; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.).
  • BFH, 16.12.1999 - V B 132/99

    Berichtigung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis

    Auszug aus BFH, 30.05.2001 - X B 7/01
    Die Rüge unterlassener Beweiserhebung scheitert zudem gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung an einem entsprechenden Verzicht, der jedenfalls darin zu sehen ist, dass die --fachkundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung sich darauf beschränkt haben, einen Sachantrag zu stellen (dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1999 V B 132/99, BFH/NV 2000, 762; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, und vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, 861).
  • BFH, 06.12.2000 - VI B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 06.12.1988 - IX R 158/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 21.05.1999 - IX B 60/99

    Wiedereinsetzung; Wegfall des Hindernisses vor Fristende

  • FG Nürnberg, 28.11.2012 - 3 K 775/12

    Nichtigkeit eines Steuerbescheides wegen willkürlicher Strafschätzung -

    Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vor Erlass des Bescheids entstandenes Anhörungsdefizit nach dessen Erlass für die Versäumung der Einspruchsfrist noch ursächlich gewesen sein könnte, die Kläger also infolge eines solchen Mangels etwa die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nicht erkannt hätten oder hätten erkennen können bzw. überhaupt in einen (entschuldbaren) Irrtum über die Notwendigkeit rechtzeitiger Anfechtung und deren Modalitäten versetzt worden wären, über die sie ja auch im Bescheid ausreichend belehrt worden waren (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 30.05.2001 X B 7/01, in Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2005 - L 11 KA 113/04

    Neuberechnung der Degression eines Vertragszahnarztes; Rechtsgrundlage für die

    Auch wenn man annimmt, dass im Zweifel die Kausalität zu bejahen ist und sie immer dann gegeben sei, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßem Verfahren der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt worden wäre (so KassKomm/Steinwedel, § 41 SGB X Randnr. 30), ist doch eine Darlegung dazu erforderlich, dass wegen des Verfahrensfehlers die Beschwer nicht erkannt oder überhaupt ein Irrtum über die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anfechtung erregt worden ist (so zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 126 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) BFH, Beschluss vom 30.05.2000 - X B 7/01).
  • FG München, 11.09.2009 - 10 K 2858/08

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bei unterbliebener Anhörung und

    Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vor Erlass des Bescheids entstandenes Anhörungsdefizit nach dessen Erlass für die Versäumung der Einspruchsfrist noch ursächlich gewesen sein könnte, der Kl also infolge eines solchen Mangels etwa die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nicht erkannt hätte oder hätte erkennen können bzw. überhaupt in einen (entschuldbaren) Irrtum über die Notwendigkeit rechtzeitiger Anfechtung und deren Modalitäten versetzt worden wäre, über die er ja auch im Bescheid ausreichend belehrt worden war (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 30.05.2001 X B 7/01, in Juris).
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